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   VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 340.19   

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https://dejure.org/2021,44235
VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 340.19 (https://dejure.org/2021,44235)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2021 - 8 K 340.19 (https://dejure.org/2021,44235)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. September 2021 - 8 K 340.19 (https://dejure.org/2021,44235)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.02.2014 - X R 4/12

    Erhöhte Absetzungen im Sanierungsgebiet - Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG als

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 340.19
    Dies habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 - bestätigt.

    Durch den ausdrücklichen Hinweis auf ein Gebäude "im Sinne des Satzes 1" wird der sachliche Anwendungsbereich dieser Regelung auf Aufwendungen für Maßnahmen beschränkt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (oder städtebaulichen Entwicklungsbereich) belegenen Gebäudes dienen (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 -, juris Rn. 29).

    Nicht ausreichend ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags (noch) während der Geltungsdauer einer Sanierungssatzung bzw. -verordnung oder der Beginn von Planungsmaßnahmen für eine Sanierung zu diesem Zeitpunkt (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 -, juris Rn. 30).

    Soweit das Bezirksamt in seiner E-Mailantwort vom 17. November 2009 mitgeteilt hat, dass die Bauträgerin aber "später anfangen zu bauen" könne, handelt es ich um eine Auskunft, der die Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 2014 (a.a.O.) nicht zugrunde liegen konnte.

  • BFH, 17.04.2018 - IX R 27/17

    Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung (§ 7h Abs. 2 EStG)

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 340.19
    Es handelt sich um einen Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), der für die Finanzbehörden hinsichtlich der Feststellung der Tatbestandsmerkmale von § 7h Abs. 1 EStG grundsätzlich bindend ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. April 2018 - IX R 27/17 -, juris Rn. 13 f. m.w.N.).
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